Die Bildungschancen aller Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen zu verbessern, ist ein wesentliches Ziel von Schule, Schulaufsicht, Ministerium und dem Institut für Qualitätsentwicklung an Schulen Schleswig-Holstein (IQSH). Von der Qualität der Arbeit an jeder einzelnen Schule hängt maßgeblich ab, inwieweit dieses Ziel erreicht wird.

Die Qualität einer Schule kommt in einer vielfältigen Schulkultur und in den Leistungen der Schülerinnen und Schüler im weiten Sinne – also kognitiver, sozialer, künstlerisch-ästhetischer, musischer sowie sportlicher Leistungen – zum Ausdruck. Im Schulgesetz des Landes Schleswig-Holstein werden in § 4 wesentliche Anforderungen an die Qualität schulischer Arbeit formuliert:

  • individuelle Förderung,
  • umfassende Bildung,
  • verantwortungsvolles Denken und Handeln,
  • Chancengleichheit,
  • gegenseitige Achtung,
  • Inklusion.

Größere Eigenständigkeit von Schulen und Rechenschaftslegung sind dabei zwei Seiten einer Medaille.

Gesetzliche Aufgaben der Schulaufsicht

Aufgabe des Landes ist die Beaufsichtigung der Schulen. Laut Schulgesetz umfasst die Schulaufsicht

  • die Beratung der Schulen, insbesondere der Lehrkräfte, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben,
  • die Fachaufsicht über Erziehung und Unterricht an den Schulen,
  • die Dienstaufsicht über die Schulen und
  • die Rechtsaufsicht über die Schulträger bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.

Organisation der Schulaufsicht

Wie in den meisten Bundesländern ist die Schulaufsicht in Schleswig-Holstein zweistufig organisiert.

Die oberste Schulaufsichtsbehörde ist – wie überall – das für Bildung zuständige Ministerium, hier das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur mit Sitz in Kiel. Dort sind fünf Schulaufsichtsreferate jeweils zuständig für alle Berufsbildenden Schulen, Gemeinschaftsschulen mit Oberstufe (Abschluss Abitur), Gymnasien, Gemeinschaftsschulen ohne Oberstufe und Grundschulen sowie Förderzentren des Landes. Als Oberste Schulaufsicht üben sie die direkte Aufsicht auf alle Schulen aus, die zum Abitur führen.

Die Referatsleitung der Gemeinschaftsschulen und Grundschulen ist zuständig für alle schulamtsgebundenen Schulen im Land und damit auch die Ansprechperson aller Schulräte und Schulrätinnen in den Kreisen und kreisfreien Städten (Untere Schulaufsicht)

Die Schulämter als untere Schulaufsicht haben ihren Sitz bei den 15 Kreisen bzw. kreisfreien Städten. Das ist eine Gemeinschaftsaufgabe bzw. eine staatlich-kommunale Aufgabenteilung. Das staatliche Schulamt besteht hier aus einem oder zwei schulfachlichen Mitgliedern (Schulräte), die Landesbedienstete sind. Hinzukommt ein verwaltungsfachliches Mitglied (Oberbürgermeisterin oder Landrat/Landrätin), das für verwaltungsrechtliche und haushaltsrechtliche Angelegenheiten zuständig ist. Diese Schulräte und Schulrätinnen sind zuständig für Grundschulen, Förderzentren und Gemeinschaftsschulen ohne Oberstufe.

Entscheidungsbefugnisse der unteren Schulaufsicht

Zu den oben genannten Aufgaben – wie Beratung und Fachaufsicht – treffen sie Entscheidungen zu folgenden Bereichen:

  • Sie können Ausnahmen von der Höchstdauer des Schulbesuches zulassen.
  • Sie sind zuständig für die Zuweisung von Schülerinnen und Schüler zu einem Förderzentrum.
  • Sie entscheiden, welche Schule für Gemeinden ohne eigene Schule zuständig ist, und ob eine Schülerin oder ein Schüler eine örtlich nicht zuständige Schule besuchen kann.
  • Bestehen Unstimmigkeiten zwischen einem Schulelternbeirat und einer Schule, sind die Schulräte als Mittler gefragt. Sie müssen außerdem die Kreiselternbeiräte verständigen.

Die Aufgaben der Schulaufsicht sind in den Paragrafen 125 bis 131 des Schulgesetzes geregelt.

Anzahl der Schulen

Die Zahl der Schulen, für welche die Schulaufsicht zuständig sind, variiert sehr stark und ist abhängig von der Zahl der vorhandenen Schulen. Die oberste Schulaufsicht ist zuständig für 100 Gymnasien, 34 Berufsbildende Schulen und Regionale Berufsbildungszentren und 43 Gemeinschaftsschulen mit Oberstufe. Auch bei den Schulrätinnen und Schulräten der unteren Schulaufsicht ist die Zahl unterschiedlich. Das Schulamt des Kreises Rendsburg-Eckernförde beaufsichtigt beispielsweise 70 Schulen, das Schulamt der Landeshauptstadt Kiel 42 Schulen und das Schulamt des Kreises Nordfriesland 50 Schulen.

Instrumente der Schulaufsicht

Angesichts dieser unterschiedlichen Rahmenbedingungen sind die Instrumente sehr vielfältig. Alle Schulaufsichtsbeamtinnen und -beamte führen Dienstversammlungen durch, viele führen Schulbesuche durch, nicht alle nutzen Zielvereinbarungen, manche arbeiten mit Netzwerken, viele mit Fortbildungen. Zur Unterstützung der Qualitätsentwicklung gibt es einen Orientierungsrahmen Schulqualität.
 
Das externe Evaluationsverfahren „Schulfeedback“ und das interne Verfahren „LeOniE“ (Lehrkräfte-Onlinedienst-interne-Evaluation) werden von den Schulen freiwillig genutzt – ohne Beteiligung der Schulaufsicht. Durch Vergleichsarbeiten (VERA 3 und 8) und fakultative Tests des IQSH erhalten Schulen normierte Lernstandserhebungen, die neben diagnostischen Rückmeldungen Impulse für die Unterrichtsentwicklung geben können.

Eckpunktepapier als Orientierungshilfe

Das Bildungsministerium hat 2014 ein Eckpunktepapier unter dem Titel „Qualität sichern und entwickeln. Aufgaben von Schulen, Schulaufsicht und IQSH“ veröffentlicht, das als Orientierung für die Arbeit der Schulaufsicht dienen kann.
Zu den darin benannten Aufgaben gehören unter anderem:
Die Schulaufsicht …

  • berät Schulen bei Schwerpunktsetzungen in internen Evaluationen und Arbeitsplanungen.
  • besucht die Schulen und vergewissert sich vor Ort über die Qualität von Schule und Unterricht.
  • berücksichtigt bei der Beratung vor allem Schulen mit besonderem Unterstützungsbedarf und legt mit ihnen das weitere Vorgehen fest.
  • sorgt für einen regelmäßigen Erfahrungsaustausch der Schulen untereinander.
  • steuert die Zuweisung der Lehrerplanstellen, um Bildungsqualität zu sichern und Ressourcen effektiv einzusetzen.